cc) Die Beklagte trug in der Klageantwort vom 12. Oktober 2015 vor, ebenfalls die Klägerin habe bestätigt, dass E.________ stets erklärt habe, im Namen und auf Rechnung der G.________ zu handeln. Die Beklagte offerierte für diese Behauptung auch I.________ als Zeugen sowie die Parteibefragung und Beweisaussage von E.________ (S. 9 unten und S. 10 oben der Klageantwort; Duplik vom 15. Februar 2016, S. 7 unten und S. 11 N 9). Zwar legte die Beklagte mit diesem Vorbringen nicht dar, was E.________ gegenüber Kantonsgericht Schwyz 24