O., N 6 zu Art. 191/192 ZPO). Diese Beweismittel dienen der Herstellung eines prozessualen Gleichgewichts, wenn der Inhalt einer Vereinbarung bewiesen werden soll, an der auf der einen Seite ein als Zeuge einzuvernehmender Mitarbeiter einer Partei und auf der anderen Seite die Partei selber beteiligt war (Hafner, a.a.O., N 6 zu Art. 191 ZPO). Sie entsprechen allgemein da einem Bedürfnis, wo ausreichende andere Beweismittel fehlen, weil nur die Parteien die zu beweisenden Tatsachen kennen, was insbesondere bei streitigen mündlichen Vereinbarungen der Fall sein kann (Hafner, a.a.O., N 7 zu Art. 191 ZPO; Weibel/Walz, a.a.O., N 4 zu Art. 191/192 ZPO; Bühler, a.a.O., N 16a zu Art.