Das Gericht kann eine oder beide Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragen oder von Amtes wegen zur Beweisaussage unter Strafandrohung verpflichten (Art. 191 Abs. 1 ZPO und Art. 192 Abs. 1 ZPO). Diese Beweismittel sind vollwertig, d.h. sie sind im Verhältnis zu den anderen Beweismitteln nicht subsidiär (Hafner, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 4 zu Kantonsgericht Schwyz 23