Die Klägerin wendet ein, die Vorinstanz habe in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der offerierten Beweise verzichten dürfen. Zum einen sei evident, dass E.________, der einzige Verwaltungsrat der Beklagten, die Ausführungen der Beklagten in deren Rechtsschriften bestätigen würde. Zum anderen sei nicht ersichtlich, inwiefern I.________ und J.________ das Handeln von E.________ in fremdem Namen bzw. für die G.________ bestätigen könnten, zumal die Beklagte solches gar nicht behauptet habe (KG-act. 7, S. 15 f. N 6.1-6.3).