Auf die Zeugenbefragung von I.________ und J.________ werde verzichtet, da selbst die Beklagte nicht geltend mache, dass diese Zeugen das angebliche Telefongespräch vollständig mitbekommen hätten und diese somit bezüglich der mitgeteilten Adressänderung bzw. der allfälligen Mitteilung des Handelns in fremdem Namen nichts bezeugen könnten (angef. Urteil, E. 2 S. 7 Abs. 2). aa) Die Beklagte bringt vor, da die Vorinstanz das Handeln der Beklagten in fremdem Namen verneint habe, ohne die von ihr offerierten Beweise abzunehmen, sei ihr Anspruch auf Beweisführung und somit ihr rechtliches Gehör verletzt worden (KG-act. 1, S. 25-27 N 6.1-6.4.2).