d) Die Vorinstanz nahm die von den Prozessparteien hinsichtlich der strittigen Frage, ob E.________ den Vertrag mit der Klägerin im Namen der G.________ abgeschlossen habe, offerierten Beweise nicht ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, den Aussagen der Angestellten der Klägerin könne kein grösseres Gewicht beigemessen werden als der Aussage von E.________. Daher würden sich diese Aussagen beweismässig gegenseitig neutralisieren, weshalb von deren Befragung abgesehen werden könne. Kantonsgericht Schwyz 21