als Organ der Beklagten hätte sich die Klägerin wohl viel früher an die Beklagte gehalten. Indessen ist zu beachten, dass der Zeitpunkt des allfälligen Geschäftsabschlusses grundsätzlich massgebend ist zur Beurteilung, ob die Klägerin schloss oder hätte schliessen müssen, E.________ handle für die G.________. Nach dem Gesagten erscheint der Schluss der Vorinstanz, es sei ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen, nicht als zwingend.