_ einzukassieren und wandte sich erst an die Beklagte, als ihr klar wurde, dass sie von der G.________ keine Zahlung mehr erhalten würde. Dieses Verhalten der Klägerin stellt ein Indiz dafür dar, dass sie spätestens im April 2012 selber glaubte, den Vertrag mit der G.________ abgeschlossen zu haben bzw. diese nicht nur als geänderte bzw. alternative Rechnungsadresse der Beklagten auffasste. Denn im Wissen um ein Handeln von E.________ als Organ der Beklagten hätte sich die Klägerin wohl viel früher an die Beklagte gehalten.