Rechnungsruf über die G.________ vom 19. und 20. Februar 2014 (vgl. Vi-BB 6 f.) gelangte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Februar 2014 an die Beklagte mit dem Hinweis, dass sie nun bei ihr die Fr. 12‘000.00 für die Trennwand einfordern werde (Vi-KB 8). Erst nach dem dritten Rechnungsruf vom 21. Februar 2014 (vgl. Vi-BB 8) bzw. am 3. April 2014 stellte die Klägerin der Beklagten Rechnung für die Ganzglas-Anlage (Vi-KB 9). Die Klägerin versuchte also während mehr als zwei Jahren erfolglos, den Geldbetrag für die Glastrennwand bei der G.________ einzukassieren und wandte sich erst an die Beklagte, als ihr klar wurde, dass sie von der G.________ keine Zahlung mehr erhalten würde.