Die Klägerin stellte der G.________ Rechnung für die eingebaute Glastrennwand und mahnte sie am 26. April 2012 und 27. Juni 2012 (Vi-BB 4 und 5). Der Mahnung vom 27. Juni 2012 kann folgender handschriftlicher Vermerk entnommen werden: „Sehr geehrter Herr I.________ Seit dem 12.6.12 habe ich nichts mehr von Ihnen gehört. Sie wollten mich betr. Zahlung informieren! Ich bitte Sie in den nächsten Tagen die Rg. zu begleichen. Danke und Gruss L.________“ (Vi-BB 5). L.________ von der Klägerin war also im Juni 2012 wiederholt in Kontakt mit I.________. Erst nach zweimaligem Kantonsgericht Schwyz 20