E.________ wurde nicht nur in der Offerte vom 26. September 2011 (Vi-KB 5), sondern auch in der Auftragsbestätigung vom 7. Oktober 2011 (Vi-KB 6) als Referenz aufgeführt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz stellt dieser Umstand indessen kein Indiz für ein Handeln als Organ der Beklagten dar, da bei Angabe einer Person als Referenz diese Person Auskunft (über jemanden) erteilen kann (www.duden.de/rechtschreibung/Referenz), es ausserdem der Logik entspricht, dass E.________ auch in der Auftragsbestätigung vom 7. Oktober 2011 weiterhin als Ansprechperson aufgeführt wird, nachdem er bereits in der Offerte als Referenz erwähnt wurde und I._____