Die Klägerin behauptet, bei Vertragsabschluss mit der G.________ hätte sie eine Anzahlung verlangt, wie sie dies bei Neukunden und einem Auftragsvolumen von mehr als Fr. 10‘000.00 üblicherweise tue. Da die Beklagte aber bereits ihre Kundin gewesen sei, habe sie auf eine Anzahlung verzichtet. Zum Beweis offeriert die Klägerin ihren Mitarbeiter K.________ (KG-act. 7, S. 9 N 3.3d). Die Beklagte bestreitet dies, da in den AGB der Klägerin eine solche Anzahlungspflicht nicht erwähnt werde (KG-act. 9, S. 6 N 7). Wie es sich darum verhält, kann aufgrund der aktuellen Beweislage nicht festgestellt werden.