Denn die Klägerin trägt dagegen vor, das von ihr verwendete Computerprogramm für die Erfassung von Aufträgen, Offerten, Rechnungen etc. weise jeder Adresse automatisch eine Kundennummer zu und offeriert hierfür L.________ als Zeugin (KG-act. 7, S. 9 f. N e), was von der Beklagten als unglaubhaft bestritten wird und wofür sie ein Gutachten offeriert (KG-act. 9, S. 6 N 7). Kantonsgericht Schwyz 19