In der Auftragsbestätigung vom 7. Oktober 2011 (Vi-KB 6) wird nicht mehr die Kundennummer des Angebotes Nr. zzz vom 26. September 2011 (vvv), sondern eine neue Kundennummer (uuu) aufgeführt. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (vgl. KG-act. 1, S. 16 unten) kann daraus im aktuellen Stand des Beweisverfahrens nicht gefolgert werden, es sei bewiesen, dass die Klägerin Kenntnis vom Handeln von E.________ in fremdem Namen bzw. für die G.________ gehabt habe. Denn die Klägerin trägt dagegen vor, das von ihr verwendete Computerprogramm für die Erfassung von Aufträgen, Offerten, Rechnungen etc. weise jeder Adresse automatisch eine Kundennummer zu und offeriert hierfür L.____