Pra 89 Nr. 117; BGE 120 II 202 f.). c) Unbestritten ist, dass E.________ von der Beklagten sich bei der Klägerin telefonisch meldete, daraufhin K.________, Mitarbeiter der Klägerin, die Büroräumlichkeiten in Freienbach im Beisein von E.________ aufsuchte und dort die Masse für die Glaswand aufnahm. Sodann offerierte die Klägerin der Beklagten mit Datum vom 26. September 2011 unter dem Titel „Angebot Nr.: zzz“ eine Ganzglas-Anlage zum Gesamtbetrag von Fr. 13‘020.25 (Vi-KB 5).