lediglich mitgeteilt, sie solle im Sinne einer Anpassung der Rechnungsadresse/Zahlungsmodalität die Auftragsbestätigung/Rechnung auf die G.________ umschreiben. Eine solche alternative Rechnungsadresse sei im heutigen Geschäftsverkehr üblich. Nicht ersichtlich sei, weshalb ihre Inkassobemühungen gegenüber der G.________ einen Zusammenhang mit der Kundgabe des Handelns in fremdem Namen haben sollen. Ihre unrichtige Vorgehensweise sei darauf zurückzuführen gewesen, dass die Beklagte die G.________ als Rechnungsadresse angegeben habe (KG-act. 7, S. 8-10 Ziff. 3.3).