Allein die Angabe von E.________ als Referenz stelle jedenfalls kein Indiz für ein Eigengeschäft der Beklagten dar. Ausserdem habe die Klägerin während über zwei Jahren erfolglos versucht, den Werklohn bei der G.________ einzukassieren, bevor sie – als ihr klar geworden sei, dass von der G.________ keine Zahlung mehr zu erwarten sei – sich an die Beklagte gewandt habe (KG-act. 1, S. 13-18). Die Klägerin wendet ein, E.________ habe sich ihr gegenüber nie als Vertreterin der G.________ zu erkennen gegeben. E.________ habe ihr Kantonsgericht Schwyz 17