im Zeitpunkt der Erstellung der Offerte davon ausgegangen sei, die Beklagte sei Vertragspartei. Die Beklagte vermöge nicht nachzuweisen, dass sie der Klägerin vor Zustandekommen des Konsenses über die Bestellung einer Glaswand zum Preis von Fr. 12‘000.00 das Handeln in fremdem Namen kundgetan habe. Die Beklagte habe die Klägerin erst im Nachhinein dazu aufgefordert, die Rechnung auf die G.________ auszustellen, zumal es im heutigen Geschäftsverkehr üblich sei, eine andere Rechnungsadresse anzugeben. Daran vermöge nichts zu ändern, dass sämtliche spätere Dokumente auf die G.________ gelautet hätten und die Klägerin vorerst versucht habe, den Rechnungsbetrag bei der G.____