Es kann im jetzigen Zeitpunkt somit offen bleiben, ob die G.________ ein allfälliges Handeln von E.________ von der Beklagten ohne Vertretungsmacht nachträglich genehmigte wie dies die Beklagte behauptet und was von der Klägerin bestritten wird (vgl. KG-act. 1, S. 11 f. N 3.2.2; KG-act. 7, S. 7 N 3.2c). Die Vorinstanz wird dies zu prüfen haben, falls E.________ ohne Vertretungsmacht der G.________ gehandelt hätte. 3.3 Die Vorinstanz kam, ohne einen Beweis abzunehmen, zum Schluss, aus der Offerte vom 26. September 2011 ergebe sich eindeutig, dass die Klägerin Kantonsgericht Schwyz 16