und J.________ (vgl. Klageantwort vom 12. Oktober 2015 (S. 9 N 4.1) darf indessen nicht vom Gegenteil ausgegangen werden. Daher ist das angefochtene Urteil des Einzelrichters der March vom 29. August 2016 aufzuheben sowie zur Durchführung des Beweisverfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, da auch nicht feststeht, dass E.________ von der Beklagten als Organ der Beklagten bzw. nicht im Namen der G.________ handelte (vgl. E. 3.3c und 3.3d hinten). Es kann im jetzigen Zeitpunkt somit offen bleiben, ob die G.________ ein allfälliges Handeln von E.______