c) Die Klägerin behauptet zu Recht nicht, dass es sich beim Vorbringen der Beklagten und den betreffenden Beweismitteln um Noven handelt (vgl. Klageantwort vom 12. Oktober 2015, S. 9 f. N 4.1 und 4.2), weshalb letztere damit gehört werden kann. Es steht nicht fest, dass I.________ E.________ (ausdrücklich oder stillschweigend) ermächtigte, bei der Klägerin eine Glaswand zu bestellen. Ohne Abnahme der von der Beklagten offerierten Zeugen I.________ und J.________ (vgl. Klageantwort vom 12. Oktober 2015 (S. 9 N 4.1) darf indessen nicht vom Gegenteil ausgegangen werden.