Art. 32 OR). Grundsätzlich bedarf die Bevollmächtigung zu ihrer Wirksamkeit keiner besonderen Form und kann daher auch stillschweigend, insbesondere durch konkludentes Verhalten, erklärt werden. Eine stillschweigende Bevollmächtigung wird oft schon aufgrund des objektiven Sachverhalts bejaht. So wird namentlich angenommen, dass, wer es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer sich als sein Vertreter benimmt, diesem damit die Vollmacht erteilt (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, a.a.O., S. 343 N 1347 f.).