Die Klägerin bestreitet das Vorliegen einer ausdrücklichen oder auch stillschweigenden Vertretungsmacht. J.________ könne keine Aussagen zu einem angeblichen Vertretungsverhältnis machen. Die Vorinstanz habe das Vorliegen einer Vertretungsmacht nicht bejaht, sondern lediglich nicht geprüft, da sie bereits das Handeln in fremdem Namen verneint habe (KG-act. 7, S. 6 f. N 3.2a, b und d). b) Vertretungsmacht ist die Rechtsmacht des Vertreters, mit Wirkung für den Vertretenen zu handeln (Zäch/Künzler, Berner Kommentar, 2014, N 2 zu Kantonsgericht Schwyz 15