3.2 a) Die Beklagte bringt vor, eine Vertretungswirkung nach Art. 32 Abs. 1 OR setze unter anderem Vertretungsmacht des Vertreters voraus. I.________ von der G.________ habe ihren E.________ direkt und auch stillschweigend beauftragt, die Glaswand bei der Klägerin im Namen und auf Rechnung der G.________ zu bestellen. Zum Beweis offeriert die Beklagte die Befragung von E.________ als Partei und dessen Beweisaussage sowie die Befragung von I.________ und J.________ als Zeugen (KG-act. 1, S. 10 f. N 3.1 und 3.2.1). Dass die Beklagte mit Vertretungsmacht gehandelt habe, werde auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt (KG-act. 1, S. 12 N 3.2.3).