zu vermuten, dass ein Geschäft in eigenem Namen vorgenommen werde (KG-act. 7, S. 5 f. N 2). b) Unbestritten ist, dass E.________ den Vertrag abschloss, und zwar nicht in eigenem Namen. Es stellt sich daher nicht die Frage, ob ein Eigengeschäft (von E.________) vorliegt, sondern ob dieser als Organ der Beklagten oder als Vertreter der G.________ handelte. Somit vermag vorliegend die gesetzliche Vermutung eines Eigengeschäft nicht zu greifen, ansonsten unterstellt werden müsste, dass E.________ als Organ der Beklagten handelte, was aber gerade strittig ist.