3.1 a) Die Beklagte bringt vor, die Vorinstanz gehe von einer falschen Beweislast aus. Handeln in fremdem Namen stelle eine rechtsbegründende Tatsache dar und sei im Bestreitungsfall daher von demjenigen nachzuweisen, der daraus Rechte ableite, also von der Klägerin. Diese müsse beweisen, dass die Beklagte ein Eigengeschäft vorgenommen habe (KG-act. 1, S. 8 f. N 2). Die Klägerin wendet ein, die Beklagte berufe sich in ihrer Argumentation auf eine Minderheitsmeinung von Zäch/Künzler. Nach der herrschenden Lehre sei Kantonsgericht Schwyz 14