3. Nach Auffassung der Vorinstanz konnte die Beklagte nicht nachweisen, in fremdem Namen gehandelt zu haben. Die Klägerin habe nach Treu und Glauben nicht erkennen müssen, dass die Beklagte in fremdem Namen gehandelt habe. Es sei der Klägerin nicht gleichgültig gewesen, mit wem sie den Vertrag geschlossen habe. Daher sei die Vertragswirkung bei der Beklagten selbst eingetreten. Eine weitere Prüfung der Vertretungsvollmacht erübrige sich somit (vgl. angef. Urteil, E. 2 S. 4-9).