b) Im zweiseitigen Angebot Nr. zzz der Klägerin vom 26. September 2011 betreffend die Glastrennwand an die Beklagte, „I/Referenz: E.________“, wird am Schluss Folgendes erwähnt: „Die Parteien übernehmen die AGB der C.________ AG als Vertragsinhalt. Sie haben die AGB auf www._______.ch / Download zur Kenntnis genommen und verzichten auf die Aushändigung in Papierform“ (Vi-KB 5). Dieselbe Formulierung kann der Auftragsbestätigung an die G.________, „I/Referenz: E.________“, entnommen werden (Vi-KB 6). Die AGB liegen dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zwar nicht bei, können aber problemlos auf der betreffenden Homepage unter „Download“ heruntergeladen werden.