17 ZPO), wenn die AGB durch Text nachweisbar sind, wobei ausreicht, dass sie online einseh-, spei- cher- und druckbar sind (Füllemann, a.a.O., N 18 zu Art. 17 ZPO). Unter dem neuen Recht nach Art. 17 ZPO (und bereits im Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom 24. März 2000 [GestG]), das mit dem Inkrafttreten der ZPO aufgehoben wurde) kann an der vom Bundesgericht unter Art. 59 aBV entwickelten sog. typographischen Rechtsprechung nicht festgehalten werden, wonach die Gerichtsstandsvereinbarungen in AGB oder Formularverträgen zum Schutz der geschäftlich unerfahrenen, häufig wirtschaftlich und sozial schwächeren Partei an gut sichtbarer Stelle angebracht und drucktech-