Die Klägerin wendet ein, falls die Beklagte sich auf das Verfahren vor Vorinstanz nicht eingelassen hätte, was bestritten werde, sei die Vorinstanz gleichwohl örtlich zuständig. Denn die klägerischen AGB seien Vertragsbe- Kantonsgericht Schwyz 10 standteil geworden, da in der Offerte wie auch in der Auftragsbestätigung explizit auf die AGB hingewiesen worden sei. Die Beklagte habe ausdrücklich bestätigt, dass sie die AGB auf der Homepage der Klägerin zur Kenntnis genommen und auf eine Aushändigung in Papierform verzichtet habe (KG-act. 7, S. 15 Ziff. 5).