2. Die Beklagte bringt vor, sie habe die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin nie (global) übernommen, da die Klägerin ihr diese nie zur Kenntnis gebracht habe. Hätten somit die AGB für sie keine Geltung, bestehe keine Gerichtsstandsvereinbarung und es wäre eventualiter auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, falls zwischen den Prozessparteien ein Vertrag zustande gekommen wäre, was bestritten werde (KG-act. 1, S. 24).