Die Beklagte hielt ausdrücklich ihre Nichteinlassung auf das vorliegende Verfahren fest. Sie wollte sich also trotz ihrer materiellen Äusserungen bewusst nicht auf das vorinstanzliche Verfahren einlassen und beantragte deshalb, wenngleich auch nur eventualiter, Nichteintreten auf die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit der Vorinstanz. Vor diesem Hintergrund kann nicht geschlossen werden, die Beklagte habe sich in der Klageantwort bzw. im vorinstanzlichen Verfahren auf das vorinstanzlichen Verfahren eingelassen.