Nach dem Gesagten steht zwar fest, dass sich die Beklagte auch materiell zur Sache, nämlich zum Vorliegen eines Vertrages zwischen den Parteien äusserte, und primär Abweisung der Klage bzw. nur subsidiär Nichteintreten auf die Klage beantragte. Die Frage über den Bestand eines Vertrages war aber nach Ansicht der Beklagten eine doppelrelevante Tatsache. Für den Fall, dass ein Vertrag zwischen den Prozessparteien bestünde, erachtet die Beklagte die Gerichtsstandsvereinbarung zufolge Nichtübernahme der AGB gleichwohl als nicht anwendbar. Die Beklagte hielt ausdrücklich ihre Nichteinlassung auf das vorliegende Verfahren fest.