_ gehandelt habe. Daher sei die Klage abzuweisen (Klageantwort, S. 9-11 Ziff. 4). Selbst wenn zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen wäre, hätte die Beklagte die AGB der Beklagten nie (global) übernommen und hätten diese für die Beklagte keine Geltung. Daher bestünde zwischen den Parteien auch keine Gerichtsstandsvereinbarung. Die Beklagte habe sich auf das vorliegende Verfahren auch nicht eingelassen. Falls das Gericht wider Erwarten davon ausgehe, dass zwischen den Kantonsgericht Schwyz 9