Damit behaupte die Klägerin zum einen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag bestanden und dass die Beklagte die AGB anerkannt habe. Da die Frage, ob zwischen den Parteien ein Vertrag bestanden habe, als eine doppelrelevante Tatsache aufzufassen sei, werde sie nur bei der Begründetheit (der materiellen Klage) geprüft, bei der Beurteilung der Zuständigkeit aber als wahr unterstellt, weshalb sich die Beklagte dagegen nicht zur Wehr setzen könne (Klageantwort, S. 2). Sodann bestritt die Beklagte im materiellen Teil unter anderem, dass zwischen den Parteien ein Vertrag bestanden habe (S. 7 f. Ziff. 2), da E.________ von der Beklagten für die G.________ gehandelt habe.