cc) Zwar beantragte die Beklagte mit Klageantwort vom 12. Oktober 2015 grundsätzlich Abweisung der Klage und lediglich eventualiter Nichteintreten auf die Klage. Auch nahm die Beklagte ausführlich materiell Stellung zur Klage. Indessen erhob die Beklagte gleichzeitig auch die Unzuständigkeitseinrede, und zwar bereits zu Beginn, indem sie im formellen Teil ausführte, die Klägerin klage nicht am allgemeinen Gerichtsstand, sondern berufe sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung in ihren AGB. Damit behaupte die Klägerin zum einen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag bestanden und dass die Beklagte die AGB anerkannt habe.