zunehmen, da die Schlichtungsverhandlung sonst ihres Sinngehalts entleert würde. Über die Einigungsverhandlung wurde kein Protokoll erstellt, weshalb der Beweis der Einlassung nicht erbracht werden kann. Bleibt anlässlich der Einigungsverhandlung vom 27. Mai 2015 eine Einlassung der Beklagten in das vorinstanzliche Verfahren unbewiesen, ist zu prüfen, ob sich die Beklagte in der Klageantwort vom 12. Oktober 2015 auf das Verfahren einliess.