Stattdessen fand auf Vorladung der Vorinstanz am 27. Mai 2015 bloss eine Einigungsverhandlung statt (vgl. Vi-act. 5). Ähnlich wie im Schlichtungsverfahren ist hier eine Einlassung, abgesehen von einer ausdrücklichen diesbezüglichen Erklärung, nur mit grosser Zurückhaltung an- Kantonsgericht Schwyz 8