bb) Die Klägerin reichte dem Bezirksgericht am 13. April 2015 eine „vereinfachte Klageschrift“ ein, die keine Begründung enthielt. Am 15. April 2015 stellte die Vorinstanz diese Klageschrift der Beklagten zu (Vi-act. 2), lud die Parteien aber - entgegen Art. 245 Abs. 1 ZPO - nicht zugleich zur Verhandlung vor, bei welcher die Klägerin ihre Klage hätte begründen und die Beklagte diese hätte beantworten können, worauf Replik und Duplik gefolgt wären, alles in mündlicher Form (vgl. Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 13 zu Art. 245 ZPO). Stattdessen fand auf Vorladung der Vorinstanz am 27. Mai 2015 bloss eine Einigungsverhandlung statt (vgl. Vi-act. 5).