Die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten muss hauptsächlich und unbedingt erhoben werden, braucht aber nicht ausdrücklich zu erfolgen, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Die Äusserung zur Sache führt dann nicht zu einer Einlassung, wenn sie subsidiär erfolgt und der Beklagte primär die Unzuständigkeitseinrede geltend macht, sog. hilfsweise Einlassung (Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 11 zu Art. 18 ZPO; Berger, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Band I, 2012, N 35 zu Art. 18 ZPO).