Deshalb kann die Frage der Globalübernahme der AGB unabhängig davon geprüft werden, mit wem die Klägerin den Vertrag abschloss. Somit kann und muss die Globalübernahme der AGB im Rahmen der Eintretensfrage beurteilt werden (vgl. E. 2 hinten), da der Beweis einer Einlassung der Beklagten auf das Verfahren vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht March nicht erbracht werden kann (vgl. E. 1c nachfolgend).