bb) Die Klägerin beruft sich für die Zuständigkeit der Vorinstanz auf die AGB, wonach sich der ausschliessliche Gerichtsstand am Sitz der Lieferantin befindet (Vi-KB 7, Ziff. 12). Ohne diese Gerichtsstandsvereinbarung wäre die Vorinstanz nicht zuständig, da die Beklagte in N.________, Kanton Zürich, ihren Sitz hat. Ob die AGB anzuwenden sind oder nicht, ist einzig für die Frage der Zulässigkeit der Klage bzw. der Zuständigkeit der Vorinstanz relevant bzw. nicht auch für die materielle Prüfung des eingeklagten Anspruchs. Deshalb kann die Frage der Globalübernahme der AGB unabhängig davon geprüft werden, mit wem die Klägerin den Vertrag abschloss.