heit relevant sind. Auch wenn solche Tatsachen bestritten werden, sind sie für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs untersucht; diesbezügliche Einwände der Gegenpartei sind im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung grundsätzlich unbeachtlich (BGer, Urteil 4A_95/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2.3.1; vgl. teilweise auch BGE 137 III 32 E. 2.4.1 S. 35).