b) aa) Tatsachen sind einfach relevant, wenn sie nur für die Beurteilung einer Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage von Bedeutung sind. Sie sind im Rahmen der Eintretensprüfung zu beweisen, wenn sie von der Gegenpartei bestritten werden. Doppelrelevante Tatsachen sind indessen solche, die sowohl für die Zulässigkeit einer Klage als auch für deren materielle Begründet- Kantonsgericht Schwyz 6