Diese Tatsache sei im Rahmen der Eintretensprüfung zu beurteilen. Da die Beklagte den Nichteintretensantrag bloss eventualiter bzw. nicht im Hauptstandpunkt gestellt habe, habe sie sich auf das Verfahren eingelassen (KG-act. 7, S. 13 f. Ziff. 4). Die Beklagte bestreitet dies und hält an ihren Ausführungen fest (KG-act. 9, S. 7 Ziff. 10).