Die Klägerin wendet ein, die Beklagte habe sich durch ihre vorbehaltlosen Äusserungen zur Sache anlässlich der Einigungsverhandlung vom 27. Mai 2015 sowie mit Klageantwort vom 12. Oktober 2015 auf das vorinstanzliche Verfahren eingelassen. Die Frage der gültigen Vereinbarung der AGB sei eine einfach relevante Tatsache, da sie lediglich Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage habe, mit der materiellen Begründetheit der Angelegenheit aber nichts zu tun habe. Diese Tatsache sei im Rahmen der Eintretensprüfung zu beurteilen.