Eine Einlassung liege nicht vor. Daher hätte die Vorinstanz den beklagtischen Antrag auf Nichteintreten prüfen müssen, was sie aber nicht getan habe (KG-act. 1, S. 22 f. Ziff. 4). Bestehe kein Vertrag, könnten die AGB gar nicht gelten (KGact. 9, S. 7 Ziff. 10).