ein Vertrag zustande gekommen sei und dass die Beklagte die AGB anerkannt habe. Die Beklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren beides bestritten. Bei der Frage, ob zwischen den Parteien ein Vertrag bestanden habe, handle es sich um eine doppelrelevante Tatsache, die bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit durch das Gericht als wahr unterstellt werde. Daher müsse das Gericht vorerst prüfen, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen sei. Nur wenn dies zu verneinen und die Klage abzuweisen sei, sei die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung zu überprüfen. Aus diesen Gründen genüge der Eventualantrag des Nichteintretens. Eine Einlassung liege nicht vor.