1. Die Vorinstanz führte aus, die Beklagte habe in der Klageantwort vom 12. Oktober 2015 lediglich eventualiter die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend gemacht. Da die Einrede der Unzuständigkeit weder bedingungsfrei noch hauptsächlich angerufen worden sei, habe sich die Beklagte gemäss Art. 18 ZPO auf das Verfahren eingelassen. Daher sei auf die Klage vom 13. April 2015 einzutreten, ohne prüfen zu müssen, ob die Beklagte die AGB der Klägerin global übernommen habe (angef. Urteil, E. 1 S. 3).