2.1. Die Klage vom 13.04.2015 der Klägerin und Berufungsbeklagten sei abzuweisen. 2.2. Eventualiter sei auf die Klage nicht einzutreten. 2.3 Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung des rechtmässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten. Mit Berufungsantwort vom 2. November 2016 trug die Klägerin auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % MWST) zulasten der Beklagten (KG-act. 7).